AVW - Systemtechnik
AVW Systemtechnik GmbH
AVW - Firmengebäude

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines - Geltungsbereich 

1. Die nachstehenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für alle zwischen Besteller und AVW Systemtechnik GmbH geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden – auch durch Auftragsannahme – nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – ohne besondere Vereinbarungen – ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der AVW Systemtechnik GmbH zustande.

2. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit in anderen Sprachen gehaltene Texte vor, bei oder nach Vertragsschluss verwendet werden, dienen diese nur der optimalen Information des Bestellers. Sie stellen keine Vertragsgrundlage dar und bieten auch international-privatrechtlich keinen Anknüpfungspunkt. Alle Irrtümer durch in anderer Sprache abgefasste Texte gehen zu Lasten des Kunden.

3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Alle Vereinbarungen zwischen AVW Systemtechnik GmbH  und dem Besteller zwecks Vertragsausführung werden schriftlich niedergelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich zu bestätigen.

5. Die Verkaufs-/ Lieferbedingungen der AVW Systemtechnik GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

6. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

B. Angebot und Vertragsschluss, Urheberrechte der AVW Systemtechnik GmbH 

1. Die Angaben der AVW Systemtechnik GmbH in Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten und Anzeigen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und werden in den Vertrag als dessen Inhalt einbezogen.

2. Erteilte Bestellungen seitens des Bestellers sind als verbindliches Vertragsangebot zu werten und gelten mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch AVW Systemtechnik GmbH als angenommen und/oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer. Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der von AVW Systemtechnik GmbH zu erbringenden Leistungen, insbesondere ist sie Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, technischen und kaufmännischen Details sowie der Einsatz- und Sicherheitsbestimmungen.

Die vom Besteller vor Auftragserteilung der AVW Systemtechnik GmbH übergebenen Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle, etc. sind verbindliche Grundlage für die Angebotserstellung. Jede nachträgliche Änderung hat der Besteller bei seiner Bestellung bei AVW Systemtechnik GmbH schriftlich zu hinterlegen.

3. Der Besteller erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Produkte, Muster, Kostenvoranschläge sowie der Zeichnungen, darstellenden Konzepte, Beschreibungen, Konstruktionszeichnungen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form u.ä. der AVW Systemtechnik GmbH, an.

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die in § 69a Abs. 3 UrhG normierte erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 

Dritten dürfen die vorgenannten Gegenstände/ Werke/ geistigen Schöpfungen nicht bzw. nur mit schriftlicher Einwilligung der AVW Systemtechnik GmbH zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob AVW Systemtechnik GmbH diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

Erfolgt eine Auftragserteilung seitens des Bestellers nicht, sind sämtliche Unterlagen der AVW Systemtechnik GmbH unverzüglich zurückzugeben, bzw. zu vernichten.

3. AVW Systemtechnik GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

C. Unterlagen/Zeichnungen/Muster/Prototypen

1. AVW Systemtechnik GmbH behält sich bei seinen Angeboten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle, Prototypen, etc. die Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Auf Verlangen des Bestellers stellt AVW Systemtechnik GmbH Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen. Über den Umfang einigen sich die Vertragsparteien schriftlich individuell.

AVW Systemtechnik GmbH ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet, es sei denn, es ist im Vertrag schriftlich und ausdrücklich anderweitig geregelt.

3. Energetische, Konstruktions- sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen und umweltrelevanten Fortschritt dienen, behält sich AVW Systemtechnik GmbH vor.

    

4. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für AVW Systemtechnik GmbH nicht verbindlich.

    

5. Die vom Käufer der AVW Systemtechnik GmbH überlassenen Unterlagen bleiben sein Eigentum. AVW Systemtechnik GmbH ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung der anderen Partei zu nutzen, es sei denn, für die Erstellung des Angebotes, für die Entwicklung, den Bau, die Montage und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes.

D. Zahlungen und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes (schriftlichen Vereinbarung zwischen AVW Systemtechnik GmbH und dem Besteller). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist AVW Systemtechnik GmbH zu nachgenanntem Modus alternativ berechtigt, vom Besteller die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten Dokumentenakkreditivs durch dessen Bank zugunsten AVW Systemtechnik GmbH vornehmen zu lassen. Internationalität und erstklassige Reputation der Bankverbindung des Bestellers sind verpflichtend.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei Bestimmungsort“.

3. Ist keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen, sind Leistungen des Bestellers auf das herzustellende Werk wie folgt zu erbringen:

•   30% Anzahlung sofort nach Eingang der Rechnung

•   60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist, bzw. bei Lieferung

•   10% nach Montage und Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung

Sonstige Rechnungen betreffend Dienstleistungen wie z.B. Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungsarbeiten und Frachten sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der AVW Systemtechnik GmbH fällig und zahlbar.

Ein Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn AVW Systemtechnik GmbH über den Betrag verfügen kann.

5. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Besteller auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Das Recht zur Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren Zinsschadens und sonstigen Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei überfälligen Forderungen (Verzug im Sinne des § 286 BGB) ist AVW Systemtechnik GmbH berechtigt, Zahlungen zunächst auf Altschulden zu verrechnen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

6. Bei langfristigen Zahlungsvereinbarungen wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinander folgenden Raten mit mehr als 10 Tagen in Verzug gerät.

7. Das Recht des Bestellers, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aus dem streitigen oder anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers nach diesen Verkaufsbedingungen unberührt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch AVW Systemtechnik GmbH ist der Besteller nicht berechtigt, seine Forderungen gegen AVW Systemtechnik GmbH ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Eine Einziehung von Teilbeträgen durch Dritte ist ausgeschlossen.

8. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist AVW Systemtechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen/Prototypen), kann AVW Systemtechnik GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

E. Liefer- und Leistungszeit/Termine

1. Liefertermine und/oder Fristen ergeben sich aus den konkreten Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen/Details und die Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller voraus. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, welche für die Erfüllung der Leistung durch AVW Systemtechnik GmbH erforderlich sind – z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, sonstige Vorarbeiten oder die Leistung einer Anzahlung –, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen und nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Gleichermaßen verlängern sich die Fristen angemessen, wenn die Nichteinhaltung derselben auf höhere Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, u.ä.) oder ähnliche Ereignisse (Streik u.ä.) zurückzuführen ist.

2. Im Übrigen ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf die Produktionsstätte der AVW Systemtechnik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich angezeigt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt AVW Systemtechnik GmbH dem Besteller sobald als möglich mit.

4. Soweit der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert werden, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. AVW Systemtechnik GmbH haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von AVW Systemtechnik GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei AVW Systemtechnik GmbH ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der AVW Systemtechnik GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von AVW Systemtechnik GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

AVW Systemtechnik GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von AVW Systemtechnik GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist im Falle des Lieferverzuges ausgeschlossen. Kommt AVW Systemtechnik GmbH in Verzug, kann der Besteller eine pauschale Entschädigung verlangen. Diese setzt eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges maximal 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, für den Teil der Lieferungen, der wegen des zu vertretenden Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Anspruch der AVW Systemtechnik GmbH der Geltendmachung, dass dem Besteller ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

7. Eine weitergehende Haftung für einen von AVW Systemtechnik GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von AVW Systemtechnik GmbH zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges wie z.B. Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung, bleiben unberührt.

Der Besteller ist verpflichtet, sich auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht. Der Anspruch auf Erfüllung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.  

8. Grundsätzlich sind alle Lieferungen/Leistungen der AVW Systemtechnik GmbH  „ab Werk“ (EXW) gemäß INCOTERMS 2010, soweit nicht schriftlich anderslautend vereinbart.  Ist AVW Systemtechnik GmbH verpflichtet, die Lieferung/Leistung anders als „ab Werk“ zu erbringen, so ist der Kunde zur rechtzeitigen Durchführung notwendiger Vorarbeiten und Vorbereitungen verpflichtet, die die vereinbarte Art  des Versandes sicherstellen.

F. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand/ Verpackung, Abnahme

1. Sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung vermerkt, ist für die Lieferung – auch wenn diese frachtfrei erfolgt – „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder bei Teillieferungen Teile des Liefergegenstandes das Werk verlassen haben. Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen der AVW Systemtechnik GmbH  ist Sägewerkstraße 1, D-83416 Saaldorf/Surheim, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.

2. Unabhängig von Ziff. 1 ist spätester Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Lieferung mit Montage der Tag der Anlieferung in den Betrieb des Bestellers. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der AVW Systemtechnik GmbH  über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme wegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Besteller den Liefergegenstand in Betrieb genommen hat.

3. Auf Wunsch des Bestellers wird AVW Systemtechnik GmbH  die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Der Auftrag eine Transportversicherung abzuschließen, muss AVW Systemtechnik GmbH  schriftlich vorliegen.

4. Im Übrigen erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr des Bestellers. AVW Systemtechnik GmbH  wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei einer vereinbarten frachtfreien Lieferung – gehen zu Lasten des Bestellers. Transportschäden oder der Verlust von Lieferungsgegenständen sind unverzüglich nach Eingang der Sendung aufzunehmen, in den Frachtunterlagen zu vermerken und AVW Systemtechnik GmbH  schriftlich anzuzeigen.

5. AVW Systemtechnik GmbH  nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Über die Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen können ggf. gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

6. Werden der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch bzw. aus Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller über. AVW Systemtechnik GmbH  lagert die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist AVW Systemtechnik GmbH  berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprühe bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

8. AVW Systemtechnik GmbH  ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie vom Besteller gewünscht oder für den Besteller zumutbar sind. Insbesondere ist AVW Systemtechnik GmbH  zu Teillieferungen berechtigt, wenn die vollständige Auslieferung der Bestellung dadurch verzögert wird, dass von AVW Systemtechnik GmbH  angeforderte technische Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind.

9. Nachbestellungen werden gesondert geliefert und berechnet. Nachbestellungen hindern den Gefahrübergang bereits erfolgter (Teil-) Lieferungen nicht. 

G. Eigentumsvorbehalt 

1. AVW Systemtechnik GmbH  behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzliche und zukünftige geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist AVW Systemtechnik GmbH  berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die Sache herauszugeben, auch ohne dass AVW Systemtechnik GmbH  vom Vertrag zurückgetreten ist.

2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. AVW Systemtechnik GmbH  ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Während des Bestehen des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt; der Besteller ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an AVW Systemtechnik GmbH  ab; AVW Systemtechnik GmbH  nimmt die Abtretung hiermit an. Im Übrigen ist die Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für AVW Systemtechnik GmbH  vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, AVW Systemtechnik GmbH  nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt AVW Systemtechnik GmbH  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, AVW Systemtechnik GmbH  nicht gehörenden Sachen erwirbt AVW Systemtechnik GmbH  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und AVW Systemtechnik GmbH  sich einig, dass der Besteller AVW Systemtechnik GmbH  anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt AVW Systemtechnik GmbH  hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der AVW Systemtechnik GmbH an einer Sache verwahrt der Besteller für AVW Systemtechnik GmbH  .

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der AVW Systemtechnik GmbH  hinweisen und AVW Systemtechnik GmbH  unverzüglich benachrichtigen, damit AVW Systemtechnik GmbH  ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AVW Systemtechnik GmbH  die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

6. AVW Systemtechnik GmbH  hat ein Sonderkündigungsrecht/ -rücktrittsrecht für den Fall und den Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers. 

H. Gewährleistung/ Sach- und Rechtsmängel, Haftung und Haftungsbeschränkungen 

1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

2. Der Besteller kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). AVW Systemtechnik GmbH  kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, sofern sie für die AVW Systemtechnik GmbH  mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Anspruch des Bestellers ist in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt (§ 439 Abs. 3 BGB). Ersetzte Teile werden Eigentum von AVW Systemtechnik GmbH. Die Rechte des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen oder zu mindern sind ausgeschlossen.

Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers umfasst lediglich die Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung; erforderliche Aufwendungen trägt AVW Systemtechnik GmbH  nur insoweit, als sich diese nicht unangemessen erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Nacherfüllungsort ist der Ort, an welchem AVW Systemtechnik GmbH zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen allgemeinen Geschäftssitz hat.

Die Kosten des Aus- und Einbaus trägt AVW Systemtechnik GmbH nur, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind.

3. Der Besteller hat AVW Systemtechnik GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, anderenfalls ist AVW Systemtechnik GmbH von der Haftung und für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr einen unverhältnismäßig hohen Schadens ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von AVW Systemtechnik GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; AVW Systemtechnik GmbH ist in diesem Falle sofort zu informieren. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lässt AVW Systemtechnik GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte, angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines erheblichen Mangels fruchtlos verstreichen, kann der Besteller zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und der Minderung des Vertragspreises wählen. Im Falle eines unerheblichen Mangels, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

4. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen, es sei denn AVW Systemtechnik GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorliegenden Regelung nicht verbunden.

5. Unabhängig von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen haftet AVW Systemtechnik GmbH für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstandenen sind, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AVW Systemtechnik GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, hier jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6. Eine Haftung der AVW Systemtechnik GmbH kommt nicht in Betracht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht von der AVW Systemtechnik GmbH zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der AVW Systemtechnik GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne vorherige Zustimmung der AVW Systemtechnik GmbH erfolgt sind.

8. Im Übrigen ist, soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, eine weitergehende Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

9. Die vorstehenden Regelungen werden auf Rechtsmängel gleichermaßen angewandt. 

I. Unmöglichkeit 

1. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn AVW Systemtechnik GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, oder wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interessen an der Ablehnung der Teillieferung besteht. 

2. Wird durch unvorhersehbare Ereignisse (Krieg, Aufruhr, Streik u.ä.) die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung der AVW Systemtechnik GmbH erheblich verändert, oder erfährt der Betrieb der AVW Systemtechnik GmbH hierdurch eine wesentliche Einwirkung, ist der Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen. Ist die Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, hat AVW Systemtechnik GmbH das Recht von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle hat AVW Systemtechnik GmbH dem Besteller den Rücktrittswunsch unverzüglich anzuzeigen. 

J. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

2. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften soweit AVW Systemtechnik GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit (auch der Organe oder leitender Angestellter), die schuldhafte Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, oder arglistiges Verschweigen vorwerfbar ist, oder soweit bei Mängeln des Liefergegenstandes nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 

K. Schutz- und Urheberrechte

1. AVW Systemtechnik GmbH ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen – verpflichtet, die Leistung im Inland frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sollten Arbeitsergebnisse urheber-rechtsfähig sein, bleibt AVW Systemtechnik GmbH der Urheber.

2. Erheben Dritte gegen den Besteller wegen Verletzung von Schutzrechten berechtigter Weise Ansprüche, haftet AVW Systemtechnik GmbH innerhalb der Frist nach J.  wie folgt:

AVW Systemtechnik GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder das Nutzungsrecht für die betreffende Lieferung erwirken oder diese ändern oder austauschen, so dass Nutzungsrechte nicht verletzt werden.

Der Schadenersatz des Bestellers richtet sich nach H. abschließend.

3. Die vorstehenden Verpflichtungen treffen AVW Systemtechnik GmbH nur, soweit der Besteller unverzüglich die Inanspruchnahme durch Dritte anzeigt, die Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und AVW Systemtechnik GmbH sämtliche Abwehr- und sonstigen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

4. Beruhen die Ansprüche Dritter auf einer Verletzung der Schutzrechte durch den Besteller, sind Ansprüche gegen AVW Systemtechnik GmbH ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechtsverletzung aufgrund der Anforderungen des Bestellers, oder durch eine von AVW Systemtechnik GmbH nicht vorhersehbare Anwendung, Veränderung o.ä. seitens des Bestellers eintritt.

5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen AVW Systemtechnik GmbH wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten sind ausgeschlossen. 

L. Vertragsdauer und Kündigung

1. Dauerschuldverhältnisse beginnen mit Unterzeichnung bzw. zu dem Zeitpunkt der in dem jeweiligen Vertrag als Beginn des Dauerschildverhältnisses bezeichnet ist und gelten – soweit keine andere Regelung getroffen ist – für die Dauer eines Jahres.

2. Das Dauerschuldverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, der Zahlungsverzug des Bestellers von mehr als einem Monat und die Verletzung von Eigentums- und/ oder Urheberrechten sowie die Verletzung von Geheimhaltungspflichten durch den Besteller. 

 M. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen AVW Systemtechnik GmbH und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen AVW Systemtechnik GmbH und ihm geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der AVW Systemtechnik GmbH (Saaldorf/Surheim). AVW Systemtechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts unter ausdrücklichem Ansschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).

3. Ergänzend gelten etwaige Individualvereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Individualvereinbarungen den Allgemeinen Geschäftsbedingen, diese den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgehen.

4. Die Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Bei Übersetzung- und oder Auslegungsstreitigkeiten der Verträge und Korrespondenz sind ausschließlich die Deutschen Fassungen der Schriftstücke und Verträge maßgebend. 

N. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für die Partei darstellen würde.

O. Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er von oder über AVW Systemtechnik GmbH erfahren hat, streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von AVW Systemtechnik GmbH keine Informationen, Dokumente/Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder sonst zugänglich zu machen sowie diese Pflichten Angestellten, Mitarbeitern, Gehilfen, beauftragten Personen oder wie immer verbundenen Unternehmen vollinhaltlich zu übertragen.