Allgemeine Einkaufsbedingungen
A. Allgemeines
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder der Bezahlung.
2. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
3. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb einer Woche seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
B. Lieferumfang, Umweltvorschriften, Lieferfristen, Lieferverzug und Vertragsstrafe
1. Der Lieferant versichert,, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einhalten. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.
2. Der Lieferant achtet gemäß Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz auf eine umweltschonende Leistungserbringung. Die umfasst die Auswahl umweltfreundlicher und recyclingfähiger Einsatzstoffe, emissionsarme, schadstoffarme und rückbaufreundliche Konstruktion sowie energie- und ressourcesparende Lösungen. Der Lieferant verpflichtet sich auf unser Verlangen jederzeit zur Rücknahme und ordnungsgemäßen sowie schadlosen Entsorgung der von ihm gelieferten Produkte und Verpackungen. Sofern der Lieferant die Entsorgung von Produkten, Bauteilen und Ersatzstoffen für uns vornimmt, muss der Lieferant eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung gemäß KrW/AbfG einschließlich der jeweiligen Durchführungsverordnungen sicherstellen und dies uns auf Anfrage nachweisen.
3. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen.
Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und
Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.
4. Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung und Leistung sind bindend. Vorab-, Über- oder Teillieferungen sind nur durch unsere Zustimmung zulässig. Drohende Verzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folge zu unterbreiten.
5. Maßgeblich für die Einhaltung der Liefertermine oder der –fristen ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
6. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu verlangen. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.
C. Versand, Transportkosten
1. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Versandpapiere, wie Lieferschein und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind unsere Bestellnummern anzugeben. Durch Nichteinhaltung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei … Bestimmungsort“ und „frei-/franko“ –Lieferungen schließt der Preis die Fracht und Verpackungskosten sowie die Kosten für die Entladung ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigen Frachtkosten, es sei denn wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware bis zur Übergabe am Bestimmungsort.
3. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackungen frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
D. Preise, Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung am Ende der Warenübernahme und dem ordnungsgemäßen Rechnungseingang binnen 10 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen nach der Übernahme und des Rechnungseingangs ohne Abzug per Überweisung. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
3. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an den Liefergegenständen zu Gunsten des Lieferanten oder Dritter, insbesondere durch allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten, ist ausgeschlossen.
E. Geheimhaltung / Informationen
1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.
Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (Patentrechte, Urheberrechte, etc.) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen ausdrücklich schriftlichen Zustimmung angefertigt werden.
Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Informationen sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten.
Ein Zurückhaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Punkt E.1 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
F. Qualitätsmanagement / Wareneingangskontrolle
1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 9001 oder einen anderen mit uns vereinbarten Standard aufbauen und unterhalten.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat insbesondere für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vor- und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, z. Bsp. in Bezug auf Maße, Toleranzen, usw. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der späteren Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, zu Lasten des Lieferanten die gesamte Lieferung zurück zu senden.
G. Mängelhaftung, Aufwendungsersatz, Frist, Versicherung
1. Ist der Liefergegenstand Mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden.
Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsverlauf bei uns und
unseren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.
2. Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung (Rückrufaktionen) entstehen.
3. Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.
4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nachdem die Ansprüche des Endkunden erfüllt
sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.
H. Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme
Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme (nachfolgend WVP bezeichnet) zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die WVP gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sofern die WVP nicht anderweitig gekennzeichnet sind, gehen wir bei der Zahlung davon aus, Volleigentum am WVP erworben zu haben. Die WVP verbleiben leihweise beim Lieferanten.
Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die WVP zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die WVP sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der WVP. Ersatz- WVP stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungs- WVP in unserem Eigentum.
Bei Miteigentum an einem WVP steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat WVP, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die WVP sofort an uns herauszugeben, bei WVP im Miteigentum haben wir nach Erhalt des WVP den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längeren Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das WVP im vereinbarten
Umfang und, falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
I. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
J. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Saaldorf/Surheim. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahmen des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand ist Traunstein, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.